Inklusiver Arbeitsmarkt: Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Schon seit Jahren besteht Klärungsbedarf  über  Inklusion in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbMs). Seit 2009 ist die UN Behindertenkonvention (UN-BRK) in Deutschland geltendes Recht. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung zur Inklusion als Teilhabe für Menschen mit Behinderungen in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen. Dies betrifft auch den Arbeitsmarkt und damit  „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit und….den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen.“(§ 27 UN BRK)

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