Hände weg vom Streikrecht

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Die Warnstreiks bei der Bahn und der Lufthansa sorgen erneut für Erregung in der Öffentlichkeit. In „unheiliger“ Allianz versetzen die Gewerkschaft der Lokführer (GdL) und der Piloten (Pilotenvereinigung Cockpit) die auf Pendeln und Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesenen Bundesbürger in Schrecken. Der politische Handlungsdruck folgt auf dem Fuße: Die Große Koalition will nun bis zum Herbst ihr im Koalitionsvertrag festgeschriebenes Vorhaben zu einer gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit umsetzen.  Danach soll der Koalitions- und Tarifpluralismus nach dem Prinzip der jeweiligen Mehrheiten der Gewerkschaftsmitglieder in geordnete Bahnen gelenkt werden.  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet bereits fieberhaft an einem Gesetzentwurf. Dabei handelt es sich allerdings- wie auch Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles offen zugibt- um einen besonders vertrackten Regelungsbereich.

Dabei tun sich die Arbeitgeber vergleichsweise leicht. So wiederholen die Vertreter der Wirtschaft, allen voran die Spitzen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), wie wichtig für sie die Wiederherstellung und Erhaltung der Tarifeinheit ist. Etwas vielstimmiger ist der Meinungschor in den Gewerkschaften, wie der jüngste DGB Bundeskongress im Mai 2014 bei einem heftigen Schlagabtausch zwischen Befürwortern und Gegnern deutlich machten. Der Beschluss des DGB Kongresses lautet entsprechend:  Erhaltung der Tarifeinheit, aber keine Einschränkung des Streikrechts.

Prinzip der Tarifeinheit

Mit dem in der Bundesrepublik jahrelang geltenden Prinzip „Ein Betrieb-eine Gewerkschaft“ sind alle Seiten und die Bundesrepublik insgesamt gut gefahren. Die in anderen vergleichbaren Ländern der Europäischen Gemeinschaften (EU) herrschende Zersplitterung und Konkurrenz der Gewerkschaften mit einer hohen Anzahl von Streiks und Arbeitsausfällen konnte verhindert werden. Als abschreckendes Beispiel gilt vor allem Großbritannien vor den gravierenden Einschränkungen der Gewerkschaftsfreiheiten durch die legendäre Premierministerin Margret Thatcher.

In Frankreich und Italien waren und sind die Gewerkschaften durch parteipolitische Ausrichtung geprägt. In der Bundesrepublik der Nachkriegszeit wurde das Prinzip der parteipolitisch unabhängigen Einheitsgewerkschaft und der Tarifeinheit im Betrieb verankert. Dies hat mit dazu beigetragen, die Arbeitsausfälle infolge Streiks niedrig zu halten und die Bereitschaft der Gewerkschaften zu betrieblicher und überbetrieblicher Verantwortung zu stärken. Ausdruck hierfür sind die verschiedenen Formen von Mitbestimmung auf Unternehmens- und Betriebsebene; die Selbstverwaltung der sozialen Sicherungssysteme; die ehrenamtlichen Richter in Arbeits- und Sozialgerichten; die Vertretung in den Berufsbildungsausschüssen für die betriebliche Berufsbildung- um nur die wichtigsten Regelungen zu benennen.

Dies erfordert von den Gewerkschaften einen erheblichen Einsatz an Personen, Qualifizierung und Finanzierung- abgesehen von den regelmäßigen Abstimmungen und Kompromissen mit den Arbeitgebern und der Politik. Dieses über Jahrzehnte gewachsene Zusammenwirken der Tarifparteien ist einer der entscheidenden Gründe für die Bewältigung der großen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Herausforderungen vor allem der Nachkriegszeit aber teilweise auch bei der Deutschen Einheit und der Bekämpfung der Finanzkrisen seit der Lehmann-Pleite.

Wachsender Einfluss der Spartengewerkschaften

Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom Juli 2010 wurde das Prinzip der Tarifeinheit aufgegeben. Vor diesem Hintergrund führen die in den letzten Jahren zunehmenden Streiks der sogenannten Spartengewerkschaften zu wachsendem Unmut in Gesellschaft und Politik. Dies gilt in erster Linie für die im Marburger Bund organisierten Krankenhausärzte, die durch die GdL vertretenen Lokführer sowie der Piloten. Dabei sind diese Spartengewerkschaften im gewerkschaftlichen Einflussbereich von Verdi und EVG (Europäische Verkehrsgewerkschaft)  in Höhe und Ausmaß ihrer Forderungen sowie Organisation ihrer Streiks zum Teil erheblich über das gesellschaftlich akzeptable Ziel hinausgeschossen. Allerdings haben sie ihre Lehren dafür durch die öffentliche Kritik einstecken und bei ihren Forderungen erheblich zurückstecken müssen.

Es ist somit zu erwarten, dass auch sie sich der gesellschaftspolitischen Verantwortung stellen müssen und werden: Sowohl Krankenhausärzte, Lokführer wie auch Piloten tragen besondere Verantwortung für Menschen und verschiedene Bereiche des Gemeinwesens- seien es die Patienten in der Krankenhäusern oder die auf Bahn- und Flugreisen angewiesenen Bürger. Dies ist wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit und kann auch bei tariflichen Auseinandersetzungen um Löhne und Arbeitsbedingungen nicht außer Kraft gesetzt werden.

Zum anderen müssen sie beachten: Es gibt viele andere Gruppen von Beschäftigten in ihren jeweiligen Wirtschaftsbereichen, deren Interessen an fairen Lohnsteigerungen und Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie nicht zum eigenen gewerkschaftlichen Organisationsbereich gehören. Hierzu gehören die Mehrzahl der Beschäftigten in den Krankenhäusern unterhalb des ärztlichen Berufsbereichs oder die bei  Bahn und Lufthansa  tätige Vielzahl der sonstigen Mitarbeiter. Diese Beschäftigten werden durch die jeweiligen Mehrheitsgewerkschaften Verdi und EVG vertreten.  Dabei ist der gesamte finanzielle Verteilungsspielraum  entweder durch öffentlich vorgegebene Budgets der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenhauspersonal) bzw. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen Bahn und Lufthansa begrenzt.

Andererseits ist gleichermaßen in Frage zu stellen, ob die Abspaltung der Spartengewerkschaften eine Folge der Unzufriedenheit der betroffenen Beschäftigten mit der Vertretung durch die jeweiligen Mehrheitsgewerkschaften- in diesem Fall Verdi und EVG – ist. Schwierig und nur im Einzelfall zu entscheiden ist allerdings, bei welcher Höhe bzw. welchem Ausmaß der Tarifforderungen und ihrer Durchsetzung  jeweils die Schmerzgrenze zu ziehen ist und/oder ob die betriebliche Bedeutung kleinerer spezialisierter Beschäftigtengruppen zur Durchsetzung von  hohen Tarifforderungen genutzt werden soll.

Grundgesetz schützt Vereinigungsfreiheit und Tarifautonomie auch für Spartengewerkschaften

In jedem Fall ist es jedoch eine unzulässige Einschränkung des grundgesetzlich verbrieften Rechts auf Vereinigungs- und Tarifvertragsfreiheit, wenn den Spartengewerkschaften per Gesetz das eigenständige Streikrecht genommen werden soll. Die vorgesehene Regelung in den Eckpunkten zu einem derartigen Gesetz, die bereits im Sommer vom BMAS vorgelegt worden waren, ist über das zuträgliche Maß hinausgegangen. Danach wären die Spartengewerkschaften zu der Einhaltung des Tariffriedens während der Laufzeit des Tarifvertrages der Mehrheitsgewerkschaft gezwungen und hätten deren Tarifergebnis übernehmen müssen.  Dies wäre dem faktischen „Tod“ derartiger Spartengewerkschaften gleichzusetzen. Warum soll ein Arbeitnehmer für die Mitgliedschaft in einer Spartengewerkschaft dann überhaupt Beiträge zahlen? Damit würde eine grundgesetzwidrige Einschränkung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und Tarifautonomie  erfolgen. Dies hat jetzt der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichtes und jetzige Direktor des Instituts für Öffentliches Recht der Universität Bonn,  Prof. Di Fabio,  in seinem Gutachten für den Marburger Bund festgestellt.

Verantwortung von Bundesregierung und Tarifparteien

Die Bundesregierung ist daher gut beraten, wenn  sie von ihrem diesbezüglichen Vorhaben Abstand nimmt und den Gesetzentwurf  entsprechend abschwächt. Dabei könnte es durchaus berechtigt sind, von Mehrheits- und Spartengewerkschaft zu verlangen, sich regelmäßig über die Tarifpolitik abzustimmen. Ziel muss dabei sein, die Interessen der zu betreuenden Menschen sowie der zu erbringenden Dienstleistungen, der übrigen Mitarbeiter und der wirtschaftlichen sowie finanziellen Rahmenbedingungen zu beachten. Zum Beispiel könnten  für den Fall des Konfliktes geeignete Schiedsverfahren vorgesehen werden.  Die Verantwortung für Tarifverhandlungen  und Arbeitskampfmaßnahmen  bis zum Streik muss jedoch bei den Spartengewerkschaften bleiben. Jede gesetzliche Einschränkung des Streikrechtes der Spartengewerkschaften verstößt  gegen § 9 des Grundgesetzes und die dem zugrundliegenden Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), 87 und 98. Gewerkschaften ohne Streikrecht haben keine Existenzberechtigung. Die Bundesregierung und die Tarifparteien können sich nicht in den Gremien der ILO für die Durchsetzung dieser beiden grundlegenden Arbeitsnormen in der ganzen Welt einsetzen und in ihrem eigenen Land die Tätigkeit demokratisch legitimierter Spartengewerkschaften verhindern.

Die Arbeitgeber wären gut beraten, an Stelle des Rufes nach der gesetzlichen Festschreibung der Tarifeinheit dafür zu sorgen, dass die Auflösung der tariflichen Verbindlichkeit in ihren eigenen Reihen beendet und umgekehrt wird. Dazu gehört: die Förderung des Eintritts der Arbeitgeber in Tarifverbände; die Stärkung der Tariffähigkeit in den Arbeitgeberverbänden; die Bereitschaft zu Tarifverhandlungen mit den jeweiligen Gewerkschaften und zur Anerkennung der Allgemeinverbindlichkeit tariflicher Regelungen- einschließlich der tariflichen Mindestlöhne. Insbesondere können sie bei der Um- und Durchsetzung des ab 1.1.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohnes und den regelmäßigen Anpassungen in der zu bildenden Mindestlohn-Kommission ihre Verantwortung für die Tarifautonomie beweisen.

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