Koalitionskompromiss zu Leiharbeit und Werkverträgen unzureichend

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Aufgeschreckt  durch die Niederlagen bei den jüngsten Landtagswahlen und den Aufstieg der rechten AfD (Alternative für Deutschland) einigte sich die Große Koalition jetzt in wenigen Abendstunden auf die Lösung der Hängepartien bei Leiharbeit und Werkverträgen. Allerdings entbehrt die medienwirksame Selbstbelobigung dieses plötzlichen politischen Schnelldurchlaufs der Glaubwürdigkeit.

Der jetzt nach monatelanger Blockade vor allem durch die CSU erzielte Koalitionskompromiss zu Leiharbeit und Werkverträgen enthält positive Weichenstellungen insbesondere für eine zeitliche Begrenzung der Leiharbeit und die Angleichung der Löhne. Damit ist jedoch der erforderliche Durchbruch für die Verhinderung von Dumping bei Löhnen und Arbeitsbedingungen, Entlassungen und Arbeitslosigkeit bis zu Armut bei Arbeit und im Alter noch längst nicht erreicht. Etwa die Hälfte aller Leiharbeitnehmer ist weniger als drei Monate beschäftigt. Sie haben somit nichts davon, dass jetzt ab 18 Monaten Leiharbeit die Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis gefordert wird und nach 9 Monaten gleicher Lohn für gleiche Arbeit bezahlt werden soll.

Zudem ist vorgesehen, dass tarifvertragliche Regelungen davon abweichen können. Wie schnell und nachhaltig hierdurch Verschlechterungen gegenüber gesetzlichen Regelungen möglich sind, haben Leiharbeitnehmer durch massives Dumping der Ableger des Christlichen Gewerkschaftsbundes sowie aus dem Boden gestampfter Tarifparteien für Postdienstleistungen erfahren müssen. Erst nach mutiger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes konnte dieser massive Missbrauch über  tarifliche Regelungen der zu diesem Zweck geschaffenen christlichen Gewerkschaften beendet und die Rückzahlung der entgangenen Lohnbestandteile veranlasst werden. Für die Postdienstleister wurde der zwischen der mit Verdi ausgehandelte tarifliche Mindestlohn gerichtlich außer Kraft gesetzt.

Nicht beseitigt ist zudem die Aufhebung des sog. Synchronisationsverbotes. Dies galt bis zur Schleusenöffnung der Leiharbeit  durch den ehemaligen rot-grünen Superminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement. Danach waren Leiharbeitsagenturen in der Arbeitgeberverantwortung für ihre Leiharbeitnehmer. Das galt auch für ihre Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Auslaufen der zumeist kurzfristigen Leiharbeitsverhältnisse. Dies wurde im Zuge der Deregulierung des Arbeitsrechts durch Hartz-Gesetze und Agenda 2010 aufgehoben und damit die betroffenen Arbeitnehmer als Konjunktur- und Strukturpuffer einem hohen Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt.

Entsprechend sind seither Leiharbeitsagenturen wie Pilze aus dem Boden geschossen und die Zahl der Leiharbeitnehmer hat sich in kurzer Zeit mit Ausnahme der Wirtschafts- und Finanzkrisenjahre auf annähernd eine Million verdoppelt. Weit überdurchschnittlich sind Leiharbeitnehmer von Niedriglöhnen, Arbeitslosigkeit und Armut betroffen. Korrigiert werden konnte dies durch Tarifverträge der Gewerkschaften sowie Vereinbarungen mit Betriebs- und Personalräten – allerdings  nur für einen Teil der Leiharbeitnehmer in großen Betrieben mit starken Gewerkschaften und Betriebsvertretungen. Deshalb bleibt eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Leiharbeitnehmer unabdingbar, wobei der jetzige Koalitionskompromiss eher einem Reförmchen als dem erforderlichen erneuten Paradigmenwechsel auf dem Arbeitsmarkt durch Reregulierung nahe kommt.

Noch unbefriedigender sind die vorgesehenen Regelungen gegen den massiven Missbrauch von Werkverträgen. Nach zunehmenden Erfolgen von Gewerkschaften und Betriebsräten bei tariflichen Vereinbarungen zum Schutz der Leiharbeitnehmer sind die Arbeitgeber auf Werkverträge ausgewichen. Ihre Zahl hat sich seit 2002 auf inzwischen 760 000 verdoppelt. Damit werden in zunehmendem Maße Tätigkeiten von Stammarbeitskräften auf Werkvertragsarbeitnehmer verlagert – und damit Scheinselbständigkeit, verbunden mit Dumping von Löhnen und Arbeitsbedingungen. Es ist nicht einmal gelungen, den Katalog der Kriterien durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur  Aufdeckung von Scheinselbständigkeit in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Damit bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass Scheinselbständigkeit vorliegt, wenn der Werkvertragsarbeitnehmer von der Weisung eines Arbeitgebers abhängig ist. Entschieden werden muss dies dann – wie gehabt – durch die Arbeitsgerichte. Die Liste der Rechtsprechung gegen Missbräuche bei Werkverträgen wird dadurch weiter verlängert, ohne dass dies in der dringend erforderlichen gesetzlichen Reregulierung ihren Niederschlag findet. Die Kräfte der Kontroll- und Prüfinstanzen für Schwarzarbeit, die auch Scheinselbständigkeit aufdecken sollen, sind bereits mit anderen Aufgaben bei der praktischen Durchsetzung des Mindestlohnes und nicht zuletzt auch der Flüchtlingspolitik überfordert.

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