Neuorganisation der Jobcenter

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Am 21. April hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf für das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschlossen. Die war erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht Ende 2007 entschieden hat, dass die Arbeitsgemeinschaften von Arbeitsagenturen und Kommunen zur Betreuung von Hartz IV Empfängern (Argen) verfassungswidrig seien. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine Neuregelung bis Ende 2010 vorzunehmen. Nach langen politischen Auseinandersetzungen haben sich die schwarz-gelbe Regierungskoalition und die SPD auf die hierzu erforderliche Änderung des Grundgesetzes geeinigt. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung eine gesetzliche Neuregelung vorgelegt.

Messlatte sind Betreuung aus einer Hand und Integration in den Arbeitsmarkt

Noch vor der Sommerpause will die Bundesregierung die Reform der Stellen für die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Job Center) abschließen. Dies ist auch dringend geboten, da nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2007 über die Verfassungswidrigkeit der gemeinsamen Organisation bei der Betreuung von Hartz IV Empfängern in Arbeitsgemeinschaften aus Arbeitsagenturen und Kommunen (Argen) die gesetzliche Neuordnung bis Ende 2010 erfolgt sein muss. Bei einer der größten Sozialreformen mit annähernd 7 Mio. betroffenen Menschen in Hartz IV, über 60 000 Beschäftigten in den Job Centern und einem Jahresbudget, das an die 50 Mrd. Euro heranreicht, drängt die Zeit. Darüber hinaus hat die jahrelange Ungewissheit über die Zukunft die Wirksamkeit der Arbeit in den Job Centern bei der Eingliederung und Betreuung erheblich erschwert.

Dabei ist die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe in Hartz IV ab 2005 die größte und am meisten umstrittene Sozialreform in der Bundesrepublik. Einer der bis heute schwelenden Streitpunkte, der sich quer durch die Parteien und Ebenen der Gebietskörperschaften, aber auch der Tarifparteien zieht, ist die Organisation der Stellen für Grundsicherung. Dabei geht es um die Einflussnahme des Bundes und der  Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Koordination von zentraler Organisation und Steuerung sowie dezentralen arbeitsmarktpolitischen Entscheidungen in den über 170 Arbeitsagenturen und ihren mehr als 600 Geschäftsstellen einerseits sowie der 16 Bundesländer und über 12 000 Kommunen andererseits.

Neuregelung zur Reform der Stellen für Grundsicherung (Referentenentwurf: Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende – Beschluss des Bundeskabinetts vom 21.4.2010)

Nach mehreren Anläufen hat sich die schwarz-gelbe Bundesregierung mit der SPD auf eine Änderung des Grundgesetzes (durch Einfügung eines neuen Artikels 91 e) verständigt:

(1) Danach soll „in der Regel“ die Aufgabenwahrnehmung für die Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende von Bund und Ländern/Kommunen in gemeinsamen Einrichtungen erfolgen.

Gleichzeitig kann der Bund festlegen, dass eine begrenzte Anzahl von Kommunen die Grundsicherung für Arbeitssuchende in alleiniger Verantwortung übernehmen. Im begleitenden Gesetzentwurf dazu wird festgehalten, dass damit die Befristung der bereits bestehenden 69 Optionskommunen aufgehoben und eine Ausweitung um 41 weitere Optionskommunen ermöglicht werden soll. Die bisherige getrennte Aufgabenwahrnehmung in 23 Fällen wird beendet. Es gibt somit zukünftig etwa 330 „gemeinsame Einrichtungen“ und 110 Optionskommunen.

(2) Für die Bildung der zusätzlichen bis zu 41 Optionskommunen wurden allerdings die Hürden hoch gesetzt: Zweidrittelmehrheit in der kommunalen Vertretungskörperschaft; Übernahme von 90 Prozent der BA Beschäftigten aus der vorherigen Arge; Verpflichtung zum Abschluss von Zielvereinbarungen; bundeseinheitliche Datenerhebung und Datenerfassung, um die Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung, Leistungsvergleiche- aber auch die bundesweite Stellensuche- und Stellenvermittlung zu ermöglichen.

(3) Auch für die „gemeinsamen Einrichtungen“ wurden neue Bedingungen festgelegt: größere Eigenständigkeit bei Organisation und Personalhoheit der jeweiligen Geschäftsführer mit einer einheitlichen Personalvertretung sowie der paritätisch aus Vertretern der Arbeitsagenturen und Kommunen zusammengesetzten Trägerversammlungen; eigenständige Vertretungen für Auszubildende, Schwerbehinderte, Gleichstellung.

(4) Für die Steuerung ist ein vielfältiges Geflecht von Zielvereinbarungen vorgesehen: zwischen BMAS und BA; BA und kommunalen Trägern in gemeinsamen Einrichtungen; BMAS und Landesbehörden; Landesbehörden und zugelassenen kommunalen Trägern.

(5) Zur Koordinierung soll es verschiedene Ausschüsse geben: Kooperationsausschuß des BMAS und oberster Landesbehörde (Vereinbarung von Zielen und Schwerpunkten auf Landesebene); Bund-Länder Ausschuss (Beratung in zentralen Fragen).

(6) Die Aufsicht soll folgendermaßen geregelt werden: (a) für Bundesleistungen: Rechts- und Fachaufsicht des BMAS gegenüber der BA soweit die Weisungsbefugnisse der BA gegenüber der gemeinsamen Einrichtung betroffen sind; (b) für Kommunale Leistungen: Aufsicht der zuständigen Landesbehörden gegenüber den Kommunen, soweit deren Weisungsbefugnisse gegenüber der gemeinsamen Einrichtung betroffen sind. (c) für Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen: Rechtsaufsicht des BMAS im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden (Konfliktauflösungsmechanismus vorgesehen).

(7) Geändert wurde auch das Verfahren der Feststellung der Erwerbsfähigkeit für die ALG II Empfänger (mindestens drei Stunden am Tag). Dies erfolgt grundsätzlich durch die Bundesagentur; Bei Streitigkeiten zwischen den unterschiedlichen Trägern (BA, Kommune, Gesetzliche Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung) entscheidet die BA auf Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Gesetzlichen Krankenversicherung.

(8) Die bisher freiwilligen Job Beiräte bei den lokalen Stellen für die Grundsicherung werden verbindlich vorgegeben. Vertreten in ihnen sind: Wohlfahrtsorganisationen, Sozialparteien, Kammern und berufsständische Organisationen. Die Aufgabe der Job Beiräte ist die Beratung der Aufgabenträger in Fragen der Eingliederungspolitik.

Bewertung

Erleichterung besteht bei Kommunalverbänden, Wohlfahrts- und Sozialverbänden, Bundesländern und Gewerkschaften darüber, dass eine Einigung über den Erhalt der gemeinsamen Stellen von BA und Kommunen mit der dazu erforderlichen Änderung des Grundgesetzes erzielt werden konnte. Damit kann die mit Hartz IV angestrebte einheitliche Betreuung Langzeitarbeitsloser und ihrer Bedarfsgemeinschaften auch zukünftig fortgeführt werden. Wichtig ist auch, dass insoweit Klarheit über die Zukunft der Job Center geschaffen wurde, dass sie zumindest „in der Regel“ die vorrangige Organisationsform der Stellen für Grundsicherung bleiben sollen. Für die über 60 000 Beschäftigten ist entscheidend, dass sie zum großen Teil mit dem Fortbestand ihrer Arbeit oder bei Bildung neuer Optionskommunen mit Übernahme rechnen können. Allerdings bestehen auch weiterhin erhebliche Unsicherheiten über das tatsächliche Ausmaß sowie die Bedingungen der Übernahme. Hilfreich ist, dass gleichzeitig die Haushaltssperre bei den finanziellen Mitteln für die Arbeitsmarktpolitik von 900 Mio. Euro für 2010 aufgehoben wird und der Betreuungsschlüssel (Fallmanager zu Langzeitarbeitslosen) bei Jugendlichen (U25) auf 1 zu 75 sowie für Erwachsene auf 1 zu 150 erneut bekräftigt wurde.

Grundsätzlich positiv zu bewerten ist die gesetzliche Klärung der Organisation und Personalhoheit in den gemeinsamen Stellen – bei Fortbestehen der Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis der BA bzw. Kommunen für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche. Erhebliche Probleme bestehen jedoch in der weitgehenden Eigenständigkeit der gemeinsamen Einrichtungen und ihrer Geschäftsführung sowie vor allem der starken Stellung ihrer Trägerversammlungen. Zu befürchten ist hierdurch eine Erschwerung und Verzögerung bei den Entscheidungen der Geschäftsführung und damit der Förderung und Eingliederung der betroffenen Arbeitslosen. Weiterhin gibt es erhebliche Unklarheiten und Irritationen bezüglich der Weiterbeschäftigung und Übernahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Aufrechterhaltung einer wirksamen Personalvertretung im Bereich der BA. Völlig unzureichend sind zudem die vorgesehenen Zeitfristen für diese komplexen Veränderungsprozesse in den Organisationsformen mit weittragenden Folgen für Menschen in Hartz IV sowie die Mitarbeiter in den Job Centern.

Darüberhinaus ist nicht ausgeschlossen, dass erneute Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht auf weitere Zulassung von Optionskommunen eingereicht werden. Die Unsicherheit über die Zukunft in den gemeinsamen Job Centern ist mithin nicht beseitigt.

Der Bundesrechnungshof hat in einem Schreiben an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf weitere Schwachstellen des neuen Kompromisses hingewiesen:

- Die bisherigen Probleme der geteilten Verantwortlichkeiten zwischen  Bund (BA) und Kommunen bleiben weitgehend bestehen. So gibt es auch in Zukunft keine einheitliche Struktur der Zielvorgaben, des Controlling und entsprechend der Anpassungs- und Verbesserungsprozesse sowie -verfahren durch kontinuierlichen Erfahrungsaustausch. Mit derartigen Verfahren, die in jahrelanger Kleinarbeit bei den Arbeitsagenturen praktiziert wurden, konnte die Arbeitsvermittlung im SGB II Bereich wirksamer gestaltet werden.

- Durch die Entfristung der bestehenden 69 Optionskommunen und Erweiterung auf 110 wird eine einheitliche Organisation der Grundsicherung dauerhaft aufgegeben. Erschwert wird dies noch weiter durch die unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen bei den Optionskommunen. Die bestehenden 69 Optionskommunen müssen zwar Zielvereinbarungen mit den zuständigen Landesbehörden treffen und die notwendigen Daten an die BA übermitteln. Sie brauchen jedoch nicht die Eignungsprüfungen zu erfüllen, die für die neu zu bildenden Optionskommunen gelten sollen.

- Durch die Stärkung der Rolle der Länder werden die Zulassung neuer Optionskommunen sowie Steuerung und Aufsicht bei den kommunalen Trägern in Optionskommunen unterschiedlich gehandhabt werden.

- Die Vielfalt der vorgesehenen Zielvereinbarungen wird in der Praxis schwer zu gestalten und zu beaufsichtigen sein. Vor allem werden der Bund und damit auch die BA keine ausreichenden Steuerungsmöglichkeiten haben, „um auf eine ordnungsgemäße, wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung hinzuwirken“.

Kriterien für die Entscheidung über die zukünftige Organisationsform

Unabhängig von den Änderungen des Gesetzentwurfs in den kommenden Abstimmungsverfahren in Bundestag und Bundesrat ist in den Ländern und Kommunen zu entscheiden, welche Organisationsform für die Stellen der Grundsicherung für Arbeitslose in Zukunft gelten soll:

- Erhalt der bereits bestehenden Optionskommunen;

- Umwandlung von Optionskommunen in gemeinsame Job Center;

- Umwandlung bestehender Job Center in Optionskommunen;

- Neuorganisation bei der bisher getrennten Aufgabenwahrnehmung entweder in gemeinsame Job Center oder Optionskommunen.

 Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse

Das Grundgesetz hat dem Bund das Gesetzgebungsrecht gegeben, “wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.“ (Artikel 72, Abs. 2) Dies gilt nach Rechtsprechung, Politik und Praxis vorrangig für die Sozial- und Arbeitsmarktpolitik.

Die Verhinderung und Verringerung von Arbeitslosigkeit ebenso wie die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die bundesweit wirksame Maßnahmen der Arbeitslosenunterstützung und Arbeitsmarktpolitik erforderlich machen. Eine Zersplitterung durch lokale Arbeitsmarktpolitik kann diesem Grundgesetzauftrag nicht gerecht werden.

Gleichzeitig erfordert die Eingliederung langzeitarbeitsloser Menschen in Arbeit und Gesellschaft passgenaue Lösungen, die sich an den Problemen und Fähigkeiten der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen orientieren sowie an den verfügbaren und mobilisierbaren Arbeitsmöglichkeiten vor Ort. In vielen Fällen ist es hierzu unabdingbar, ein umfassendes persönlich-berufliches Profiling sowie auf dieser Grundlage die Kombination flankierender sozialer Hilfe bei vielfältigen Problemlagen und berufliche Integration anzubieten. Es ist also gleichermaßen erforderlich, die Arbeitsmöglichkeiten „am Ort“  einschließlich der sozialintegrativen Leistungen bestmöglich auszuschöpfen, wie auch über die lokalen, regionalen und teilweise auch nationalen Grenzen hinauszusehen. Aus diesem Grund ist die Kooperation von bundeweit gesteuerter -jedoch dezentral operierender- Bundesagentur mit ihren über 180 Arbeitsagenturen und mehr als 600 Geschäftsstellen sowie den über 12 000 lokal verankerten Kommunen ein geeigneter Weg für die notwendige Balance von Zentralität und Dezentralität.

Die aus gutem Grund mit der Einführung des Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 1927 (AVAVG) überwundene „Kirchturmpolitik“ der vorherigen lokalen Arbeitsnachweisstellen würde bei einer größeren Ausdehnung der Optionskommunen 83 Jahre später wieder durch die Hintertür eingeführt. Die Kommunen haben ohne Zweifel große Verdienste bei der sozial flankierenden Betreuung der Menschen in Hartz IV, während die Arbeitsagenturen größere Erfolge bei der beruflichen Eingliederung der langzeitarbeitslosen aufweisen. Es gibt daher gute Gründe für die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen – auch wenn hierbei durch unzureichende Gesetzgebung und Praxis noch erhebliche Hürden zu überwinden sind.  Jede Kommune sollte sorgfältig abwägen, ob sie die Option auf alleinige Verantwortung für Hartz IV im Interesse ihrer Bürger verantworten kann oder ob die gemeinsamen Job Center nicht der geeignetere Weg für eine erfolgreiche Eingliederung der Menschen in Hartz IV in Gesellschaft und Beruf darstellen.

Bessere Integration in gemeinsamen Job Centern

Nach Inkrafttreten von Hartz IV Anfang 2005 hat es erhebliche Reibungsverluste bei dem Zusammentreffen von zwei unterschiedlichen sozialen „Kulturen“ zwischen Arbeitsagenturen und Sozialämtern gegeben. Dies wurde noch dadurch verschärft, dass die Gesetzgebung (SGB II) keine klaren Entscheidungslinien der beiden Trägerinstitutionen in den damaligen Arbeitsgemeinschaften (Argen) vorgegeben hat. Eine wirksame berufliche Eingliederungspolitik, die in der Verantwortlichkeit der Arbeitsagenturen lag und liegt, wurde daher erheblich erschwert bis unmöglich gemacht.

Der Bundesrechnungshof hat dazu in verschiedenen Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag deutlich hervorgehoben, dass dies die Bevorzugung örtlicher Anbieter von Leistungen der administrativen Infrastruktur bis zu arbeitsmarktpolitischen Trägern und Maßnahmen befördert hat. Diese oft wahltaktisch motivierten kommunalen Entscheidungen haben  Transparenz und Effizienz von Kosten und Erträgen erschwert bis verhindert. So stellt die Bundesregierung in ihrem Bericht zur Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, vom 17.Dezember 2008 fest:

„Für die Optionskommunen gibt es kein funktionales Äquivalent zum Instrument der überregionalen Steuerung bei den Argen …“ oder  „… sahen sich Optionskommunen während der ersten Jahre nach Einführung des SGB II häufiger mit parteipolitischen Einflussnahmen konfrontiert als Vergleichsargen.“ (Bericht zur Evaluation der Experimentierklausel, S.17)

In den inzwischen bald fünfeinhalb Jahre arbeitenden ehemaligen Argen und jetzigen Jobcentern sind mühselige Verbesserungen der Organisation und Verfahren sowie der Auswahl und Schulung qualifizierter Mitarbeiter von beiden Trägerinstitutionen und deren Zusammenarbeit erfolgt. Zusätzlich hat es eine Fülle gesetzlicher Änderungen gegeben. Ein hochrangig zusammengesetzter Ombudsrat hat mehrere Jahre die negativen Konsequenzen dieser teilweise politisch motivierten unausgegorenen Gesetzgebung zu glätten versucht. Wenn dieser schwierige Prozess des „Zusammenraufens“ jetzt wieder auseinandergerissen würde, wären erhebliche Verschlechterungen der Leistungen für die betroffenen Menschen in Hartz IV, Nachteile und Unsicherheiten für die Mitarbeiter in den Job Centern sowie zusätzliche Belastungen des Hartz IV Budgets von 48 Mrd. Euro für die Steuerzahler die Folge.

Nach einer umfassenden Analyse der Kosten und Erträge ergibt sich pro Bedarfsgemeinschaft (Hartz IV Haushalt) ein Verlust von 63 Euro für die Optionskommune gegenüber den gemeinsamen Job Centern wegen der Defizite bei der beruflichen Integrationsleistung. Wenn in Zukunft 41 zusätzliche Optionskommunen gegründet werden -anstelle der bisherigen Job Center- ergibt dies einen rechnerischen Mehrbedarf pro Jahr von 500 Mio. Euro.

Auch die Bundesregierung kommt in ihrem Evaluierungsbericht zu dem Ergebnis: „Den Arbeitsgemeinschaften gelingt es sowohl bei den Wirkungen auf individueller als auch auf gesamtwirtschaftlicher Ebene im Vergleich zu den zugelassenen kommunalen Trägern Vorteile bei der Überwindung von Hilfsbedürftigkeit und der Integration in bedarfsdeckende Beschäftigung zu erzielen…Als vorteilhaft erwies sich insbesondere eine ganzheitliche, intensive, aktivierende und qualifizierte Betreuung…Ein System, das lokale Handlungsautonomie im Rahmen einer zentralen Zielsteuerung gewährt, die sich einer regelmäßigen Erfolgsprüfung stellt, und in dem bei Nichterreichung der angestrebten Ziele umgesteuert werden kann und auch wird, scheint für die Verbesserung der Chancen erwerbsfähiger Hilfebedürftiger am erfolgversprechendsten.“ (Bericht zur Evaluation der Experimentierklausel, S.20/21/25)

Notwendig sind allerdings Verbesserungen im Zuge des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens für die gemeinsamen Job Center – vor allem in Bezug auf Konsequenz, Transparenz, Vergleichbarkeit und praktische Durchsetzung von  Zielvereinbarungen, Weisungsstrukturen sowie Steuerungs- und Aufsichtsstrukturen mit der notwendigen Balance von Bundeseinheitlichkeit und Dezentralität. Leitmaßstab dabei muss sein: Bestmögliche Integration der betroffenen Menschen in Hartz IV in Gesellschaft und Beruf und nicht wahltaktisches Kalkül auf welcher politischen Ebene auch immer.

Kombination von Integration und flankierenden Sozialleistungen

Wie Untersuchungen und die Erfahrung deutlich zeigen, liegen erhebliche Schwachstellen bei der Vermittlung und Eingliederung langzeitarbeitsloser Menschen in den Defiziten bei den flankierenden sozialen Leistungen. Vielen Erwerbslosen fehlen nicht nur Arbeitsplatz und/oder Qualifikation, sondern auch ausreichende Kinderbetreuung sowie bessere Beratung und Unterstützung  z.B. bei  Überschuldung, psychosozialen und sonstigen gesundheitlichen Problemen. Die Chancen für eine erfolgreiche Eingliederung in Gesellschaft und Arbeit sind größer, wenn die hierfür notwendige Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsvermittlung einerseits und der flankierenden sozialen Betreuung andererseits erfolgt. Diese Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und Sozialämtern war eine der wesentlichen Begründungen für die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe in Hartz IV. Soll dies nicht endgültig zur Makulatur und damit Hartz IV ein Programm zu Lasten der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger bleiben, darf diese Zusammenarbeit nicht aufs Spiel gesetzt sondern muss gestärkt werden. Der Gesetzesvorschlag, diese flankierenden sozialen Leistungen in die Eingliederungsvereinbarungen zwischen den Job Centern und den betroffenen erwerbslosen Menschen aufzunehmen, darf nicht verwässert werden. Gleichzeitig sind die Kommunen als Träger derartiger flankierender sozialer Leistungen auch finanziell in die Lage zu versetzen, die steigenden Ausgaben hierfür aufzubringen. Dies hat vor dem Hintergrund der einbrechenden Steuereinnahmen sowie der unweigerlich bevorstehenden Sparzwänge – in Folge der im Grundgesetz verankerten „Schuldenbremse“ im Zusammenwirken mit den unabsehbaren finanziellen Verpflichtungen aus den hunderte von Milliarden Euro schweren Rettungspacketen für die marode Finanzindustrie, notleidende Wirtschaftskonzerne und überschuldete Mitgliedstaaten der Europäischen Union -  hohe politische Brisanz.

Qualifizierte Mitarbeiter erforderlich

Für diese Herkulesaufgabe der Integration langzeitarbeitsloser Menschen mit  vielfach zusätzlichen Beschäftigungsnachteilen sowie die Betreuung der von ihnen Abhängigen in den Bedarfsgemeinschaften ist eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter eine unabdingbare Voraussetzung. In den vergangenen fünf Jahren hat die BA für die Qualifizierung der Mitarbeiter in den Job Centern einen großen Aufwand geleistet. Begrenzt wurden die Erfolge der Eingliederungsleistungen in den Job Centern allerdings durch den hohen Anteil befristet Beschäftigter und die jahrelangen Unsicherheiten über die weitere Entwicklung. Erschwerend für eine konsequente Personal- und Qualifizierungspolitik war zudem die Unterschiedlichkeit bei der Bewertung und Vergütung zwischen Vertretern der BA und denjenigen der Kommunen. Darüber hinaus waren verschiedene Personalvertretungen nebeneinander tätig. Zusätzlich sind bis jetzt mehrere 1000 Mitarbeiter in Amtshilfe aus anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen  tätig. Auch dies hat eine konsequente Personalpolitik erschwert.

Mit der vorliegenden Änderung des Grundgesetzes sowie dem Gesetzentwurf können die Mitarbeiter zunächst davon ausgehen, dass ihre Arbeitsstellen -die Job Center- in der Regel erhalten bleiben sollen. In den Fällen der Überführung in Optionskommunen sollen zudem 90 Prozent von ihnen übernommen werden, sofern sie 24 Monate in dem Job Center beschäftigt waren. Insofern haben sie größere Beschäftigungssicherheit als bisher und die Träger können zumindest einen Teil der befristeten Beschäftigung in dauerhafte Arbeit umwandeln.

Zudem soll die organisatorische und personalpolitische Eigenständigkeit und Einheitlichkeit in den Job Centern erheblich gestärkt werden. Die Mitarbeiter sollen der personalpolitischen Hoheit der jeweiligen Geschäftsführung unterstellt werden. Als Dienstherren für arbeitsrechtliche Belange sind jedoch weiterhin die jeweiligen Träger zuständig. Allerdings gibt es erhebliche Ungeklärtheiten der Bedingungen beim Übergang der Beschäftigten in die Personalhoheit der jeweiligen Job Center, dem zukünftigen Schicksal der aus anderen öffentlichen Dienststellen Abgeordneten sowie der Einflussmöglichkeiten der Personalvertretungen. Unklar sind ebenfalls die Modalitäten des Übergangs der Beschäftigten aus den Job Centern in die Optionskommunen. Darüber hinaus ist das weitere Schicksal derjenigen Mitarbeiter ungewiss, die nicht unter die „90 Prozent Verpflichtung“ der Übernahme durch die Optionskommunen fallen.

Es müssen mithin im weiteren Verfahren der Gesetzgebung noch erhebliche Klärungen und Verbesserungen gerade bei den organisatorischen und personalpolitischen Veränderungen erfolgen. Dies gilt in erster Linie für die gemeinsamen Job Center. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass bei jeder Überführung eines bisherigen gemeinsamen Job Centers in eine Optionskommune erheblich zusätzliche Friktionen für die Mitarbeiter, ihre Qualifikation und Motivation sowie die Effizienz ihrer Leistungen entstehen. Dies ist natürlich auch mit zusätzlichen Einstellung-, Ausgleichs- und Qualifizierungskosten verbunden. Für die optierenden Kommunen würde es zudem erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten, eigene Qualifizierungsprogramme zu konzipieren und durchzuführen. Die BA kann hierbei auf langjährige Erfahrungen in der Rekrutierung und Qualifizierung geeigneten Personals für die Eingliederung langzeitarbeitsloser Menschen in Gesellschaft und Beruf mit oft zusätzlichen Nachteilen zurückgreifen. Seit Beginn der Reformen der BA 2002, die weitgehend mit den vorhandenen Mitarbeitern bewältigt wurden und werden, hat die BA ein umfassendes Qualifizierungsprogramm durchgeführt. Dieses Know-how muss von den Kommunen erst in einem langwierigen Prozess der Irrungen und Wirrungen erworben werden.

Kooperation von SGB III und SGB II erforderlich

Nicht zu unterschätzen ist die Möglichkeit der BA, Erfahrungen, Kontakte und Dienste der Arbeitsagenturen im SGB III Bereich für die Vermittlung und Eingliederung auch der Langzeitarbeitslosen zu nutzen. Dies gilt vor allem für den im Zuge der Reformen gestärkten Arbeitgeberservice und damit die ständigen Kontakte zur lokalen Wirtschaft. Hierbei ist es erheblich wirksamer, wenn der Arbeitgeberservice alle Arbeitslosen gemeinsam betreut – unabhängig von der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit. Gerade kleinere Arbeitgeber werden wenig Verständnis und Zeit dafür aufbringen, dass unterschiedliche Kontakte von Seiten der Arbeitsagenturen und Job Center erfolgen – je nachdem ob es sich um Arbeitssuchende nach SGB III oder SGB II handelt.

Erfahrungsgemäß ist die Vermittlung Erwerbsloser mit zusätzlichen Nachteilen wesentlich abhängig von der Vertrauensbasis zu den örtlichen Arbeitgebern. Dies ist ein langwieriger Prozess für den Arbeitgeberservice der Arbeitsagenturen. Dabei sind auch hier erhebliche Verbesserungen erforderlich, wenn die Eingliederung der benachteiligten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt besser gelingen soll. Im Zuge der Hartz Reformen sind die Kontakte zu Zeitarbeitsunternehmen und sonstigen privaten Vermittlungen sehr stark ausgebaut und genutzt worden. Wenn hierdurch auch die Eingliederung Arbeitsloser teilweise erleichtert werden konnte, hat dies den hohen Preis prekärer Arbeitsbedingungen bis zu Armut bei Arbeit und entsprechend Aufstockung durch Hartz IV. Gerade die Eingliederung der benachteiligten Personengruppen kann hierüber jedoch kaum gelingen.

Die BA ist dabei, den Arbeitgeberservice weiter zu verbessern – insbesondere durch einen ständigen Informations- und Kontaktaustausch mit der lokalen Wirtschaft. Dies würde es erheblich erleichtern, Arbeitsmöglichkeiten auch für benachteiligte Personen im ersten oder geförderten zweiten Arbeitsmarkt zu eröffnen. Gerade hierbei ist die Zusammenarbeit mit den Kommunen dringend notwendig – vor allem soweit effiziente Beschäftigungsgesellschaften für die Eingliederung der benachteiligten Personengruppen vorhanden sind.

Einen wichtigen Beitrag kann der BA in den gemeinsamen Job Centern durch die Nutzung des überregionalen Ausgleichs bei der Eingliederung der schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen leisten. Über ein geeignetes systematisches Benchmarking kann sie weiterhin zur Förderung von „Best Practice“ bei Eingliederungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose und Schwervermittelbare beitragen – bis zum internationalen Erfahrungsaustausch;

Durch Kontakte der BA mit anderen Ministerien und sonstigen Stellen auf Bundes- und Landesebene kann sie um neue Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose werben: z.B. in Zusammenarbeit mit dem Bundesgesundheits- und Bundesarbeitsministerium zur Qualifizierung und Eingliederung geeigneter Langzeitarbeitsloser als assistierende Pflegekräfte; in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Familie, Jugend und Frauen zur Instandsetzung von Sportplätzen auf lokaler Ebene- um nur einige konkrete Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit zu nennen.

Effizientere IT Verfahren

Nicht zu unterschätzen ist zudem die Nutzung der in mühseligen Reformprozessen durchgesetzten einheitlichen Datenerhebungs- und -ausgleichsverfahren in der IT – mit der dazu erforderlichen Auswahl geeigneter Berater, Rekrutierung und ständiger Schulung qualifizierten Personals sowie der Erfahrungen mit zentralen und dezentralen Verfahren beim Einkauf arbeitsmarktpolitischer Leistungen und der notwendigen Infrastruktur.

erartige Kosten-Ertrags- und Leistungsvorteile einer zentralen Steuerung mit dezentralen Strukturen können nur durch die BA geleistet und in gemeinsame Job Center eingebracht werden. Wird die gesamte Verantwortung für den SGB II Bereich Optionskommunen übertragen, müssen sie diese schwierigen und kostspieligen Infrastrukturmaßnahmen eigenverantwortlich organisieren und finanzieren. Dies wird nicht nur in vielen Fällen zu höherem finanziellen Aufwand sowie geringerer Leistungsfähigkeit führen, sondern auch die Zusammenarbeit über die Grenzen der jeweiligen Kommunen erheblich erschweren. Dazu heißt es in den Evaluationsbericht der Bundesregierung: „Die „Leistungen aus einer Hand“ lassen sich … bei den Schnittstellenthemen U25, Rehabilitanden, SGB III Aufstockern und dem Arbeitgeberservice in Argen … deutlich besser realisieren als in Optionskommunen“.

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