Arbeits-bedingungen



20.12.2010

Bundesarbeitsgericht: Ohrfeige für Leiharbeit

 

Verriegelung der „Drehtüre“ bei Leiharbeit reicht nicht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Leiharbeitsbranche eine kräftige Ohrfeige verpasst.  Mit seinem Grundsatzurteil vom 14. Dezember 2010 hat das BAG der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen CGZP die Legitimation abgesprochen, Tarifverträge abzuschließen. Damit sind deren heftig umstrittene Tarifverträge für Leiharbeit mit Hungerlöhnen von teilweise sogar unter fünf Euro brutto in der Stunde ungültig. Die heute von der schwarz-gelben Bundesregierung beschlossene gesetzliche Verschärfung ist lediglich ein Tropfen auf den heißen Stein. Zwar ist es überfällig, einen gesetzlichen Riegel vor missbräuchlichem Lohndumping durch Entlassung von Stammarbeitskräften und Wiederbeschäftigung als billige Leiharbeitnehmer á la Schlecker vorzuschieben. Allerdings reicht die Verriegelung des Drehtüreffekts  bei weitem nicht aus, die unerträglichen Auswüchse der Leiharbeit wirksam zu begrenzen. Dies gilt umso mehr, wenn ab Mai 2011 die volle Freizügigkeit von Mittel- und Osteuropa beginnt und weitere Missbräuche mit noch niedrigeren Dumpinglöhnen drohen.

 

Explosion der Leiharbeit

Nach der gesetzlichen Lockerung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 2003 hat es geradezu einen Boom der Leiharbeit in der Bundesrepublik gegeben. Die Zahl der Leiharbeitnehmer hat sich in den fünf Jahren zwischen 2003 und 2008 auf über 800 000 verdoppelt. Die Leiharbeitsbranche war zu einer „Goldgrube“ geworden. Das Gesetz legitimierte die Abweichung von dem Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ durch Tarifverträge nach unten. Dem Verleiharbeitgeber wurde ein großer Teil der arbeitsrechtlichen Verantwortung abgenommen. Er konnte Leiharbeitnehmer entlassen, wenn der Auftrag bei einem Entleihbetrieb beendet war.

 

In der Wirtschaftskrise waren die Leiharbeitnehmer der willkommene „Puffer“, die gravierenden Umsatzeinbrüche mit wenig Entlassungen und Arbeitslosigkeit der Stammbelegschaften zu bewältigen. Dafür hat es sie mit voller Wucht getroffen. Ihre Beschäftigung ging auf 625 000 zurück. In der jetzigen wirtschaftlichen Aufschwungphase  geht die Leiharbeitskurve wieder steil nach oben und hat bereits das Niveau vor der Krise mit etwa 800 000 erreicht. Dieser rasante Aufbau der Leiharbeit hat mit der ursprünglichen Rechtfertigung -Abdeckung von Auftragsspitzen sowie Erleichterung der Berufseinstiegs für Arbeitslose- schon längst nichts mehr zu tun. Es geht vor allem um den Ersatz der Stammarbeitskräfte durch billige Leiharbeitnehmer. Der in der Öffentlichkeit skandalisierte Fall der Drogeriekette Schlecker, die Stammarbeitskräfte entlassen haben, um sie anschließend über eine nahestehende Verleihagentur zu weit niedrigeren Löhnen und schlechteren Arbeitsbedingungen wieder einzustellen, ist nur die Spitze eines Eisberges für die Missbräuche mit der Leiharbeit.

 

Und es geht den Arbeitgebern -Verleihern wie Entleihern- vor allem auch um die Umgehung des Kündigungsschutzes und somit um die Entledigung der arbeitsrechtlichen Verantwortung für ihre Beschäftigten. Derzeit erfolgt ein großer Teil aller Neueinstellungen -und damit das allseits gepriesene Jobwunder- nur noch über Leiharbeit. Für viele Berufseinsteiger, aber auch Arbeitslose und ältere Arbeitnehmer ist dies verheerend. Wenn junge Menschen ihr Berufsleben nur mit einem Leiharbeitsverhältnis beginnen können, erfahren sie gleich zu Beginn Demütigung sowie Erpressbarkeit. An weitere Planungen beruflicher und privater Entwicklung ist dann überhaupt nicht zu denken. Es geht nur um das nackte Überleben. Bei der nächsten Krise werden sie zudem die ersten sein, die in die Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit entlassen werden - ein Teufelskreis mit einer Spirale nach unten.

 

 

Ohrfeige für die Christlichen Gewerkschaften und für die schwarz-gelbe Koalition

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist aber auch eine Ohrfeige für die Christlichen Gewerkschaften und die schwarz-gelben Koalitionsparteien. Verleiher und Entleiher machten das große Geschäft, indem sie die Leiharbeitnehmer zu den von den christlichen Gewerkschaften vereinbarten Hungerlöhnen beschäftigten. Somit waren Stundenlöhne zwischen 5 und 7 Euro keine Seltenheit. Das Ergebnis ist massenhafte Armut bei Arbeit für Leiharbeitnehmer. Etwa jede/r achte Leiharbeitnehmer/in muss ergänzende ALG II Leistungen beziehen, um überhaupt die Lebensexistenz sichern zu können. Damit erreichen sie oft gerade einmal die Hälfte der Löhne für vergleichbare Stammarbeitskräfte und müssen die gleiche Arbeit unter erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen und mit der ständigen Angst vor Entlassung und Arbeitslosigkeit erledigen. Diese öffentliche Subventionierung der Leiharbeit durch die ergänzenden Hartz IV Leistungen hat die Steuerzahler alleine zwischen Mai 2008 und Mai 2009 531 Mio. Euro gekostet.

 

Der von den DGB Gewerkschaften mit den beiden großen Leiharbeitsverbänden ausgehandelte Mindestlohn liegt seit Mitte 2006 in den Schubladen der jeweiligen Bundesregierungen. Der Antrag der beiden Tarifparteien, diesen Mindestlohn für Leiharbeitnehmer, der inzwischen 7Euro50 beträgt, für allgemeinverbindlich zu erklären, ist von CDU/CSU und FDP seither kategorisch abgelehnt worden. Die Begründung lautete: Es lägen konkurrierende Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaften vor. Daher könnten nicht Mindestlohntarife der DGB Gewerkschaften für allgemeinverbindlich erklärt werden. Somit haben die beiden Regierungskoalitionen seit Mitte 2006 auf Druck der Mehrheit von CDU/CSU sowie FDP tatenlos zugesehen, wie die Leiharbeit zum Lohndumping systematisch missbraucht wurde.

 

Arbeitsvermittlung durch Leiharbeit

 Verschärft wurde dies noch dadurch, dass den Arbeitsagenturen  die gesetzlichen Daumenschrauben bei der Arbeitsvermittlung ebenfalls immer enger gezogen wurden. Die Fallmanager in den Arbeitsagenturen und Job Centern sind gehalten, mit privaten Vermittlern und Verleihagenturen bei der Vermittlung von Arbeitslosen zusammenzuarbeiten. So müssen Arbeitslose unter Androhung der Sperrung der Arbeitslosenunterstützung auch Leiharbeit annehmen. In der Praxis sieht das häufig so aus, dass für einzelne Berufsfelder und Regionen Arbeitsvermittlung und Beschäftigung vor allem über Leiharbeitsagenturen erfolgt. Es ist daher keine Seltenheit, dass selbst in kleineren Städten tausende von Verleihagenturen ihr „Unwesen“ treiben und mit der Not der Arbeitslosen prächtig verdienen.

 

Kein Wunder, dass die Verleihbranche nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Nichtigkeit der Tarifverträge der christlichen Gewerkschaften Zeter und Mordio schreien sowie den Konkurs von tausenden ihrer Mitgliedsfirmen und die Entlassung von mehreren hundert tausend Leiharbeitnehmern an die Wand malen. Dabei hat sich das Gericht noch nicht einmal dazu geäußert, was mit bisherigen Tarifverträgen für Leiharbeitnehmer zu geschehen hat, ob mithin für die betroffenen Leiharbeitnehmer rückwirkend die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Hunger-Tarifen der christlichen Gewerkschaften und den erheblich höheren Löhnen für Stammarbeitskräfte mit den dazugehörigen Sozialversicherungsbeiträgen zu leisten ist. Hierzu sind noch Entscheidungen der unteren Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit abzuwarten. Dabei wären Rückzahlungsbeträge von mehreren Mrd. Euro zu zahlen. Für die DGB Gewerkschaften ergibt dies ein weites Feld der Mobilisierung des Rechtschutzes, der nach der Satzung den Mitgliedern kostenlos zu gewähren ist.

 

Reregulierung der Leiharbeit überfällig

Dringend erforderlich ist, dass sich auch die Bundesregierung zu einer Reregulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes entschließt, die dem Geist des Urteils des Bundesarbeitsgerichts Rechnung trägt. (1) Danach muss der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ohne Ausweichmöglichkeiten im Gesetz verankert werden. (2)Weiterhin müssen auch alle sonstigen sozialen Leistungen einschließlich der Qualifizierung, die Stammarbeitskräften gewährt werden, für Leiharbeitnehmer gelten. (3)Darüberhinaus müsste gerade Leiharbeitnehmern für ihre Flexibilität und das höhere Arbeitslosigkeitsrisiko eine zusätzliche Prämie  gezahlt werden, wie dies übrigens in Frankreich der Fall ist. (4)Ebenfalls muss der Verleihbetrieb das volle Arbeitgeberrisiko tragen.

 

Die Entlassung von Leiharbeitnehmern nach Erschöpfung ihres Auftrags beim Entleihbetrieb muss wieder gesetzlich verboten werden. (5)Um Missbräuche zu verhindern ist auch die Wiederherstellung der zeitmäßigen Beschränkung der Verleihdauer erforderlich. (6)Zu stärken sind darüber hinaus die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte -  vor allem, um den Anteil der Leiharbeitnehmer an der gesamten Belegschaft in engen Grenzen zu halten.

 

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