Bekämpfung der Missbräuche bei Leiharbeit und Werkverträgen auf Eis gelegt

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Der Koalitionsvertrag verlangt unmissverständlich: „Die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren“ und „Missbrauch von Werksgestaltungen verhindern“. In enger Auslegung dieses Auftrages hat das BMAS einen Gesetzentwurf vorgelegt und bereits gemäß den Wünschen der Wirtschaftslobby abgespeckt. Jetzt hat der überraschende Widerspruch der CSU zu einer vollständigen Blockade geführt. Diese überfällige Reregulierung des Arbeitsrechtes ist somit zunächst auf Eis gelegt. Eine Million Leiharbeitnehmer und unzählige prekär Beschäftigte in tatsächlichen und fingierten Werkverträgen bleiben weiterhin ohne den in der Koalitionsvereinbarung angekündigten arbeitsrechtlichen Schutz vor der zunehmenden Vielfalt von Missbräuchen. Wie Untersuchungen und Erfahrungen seit Jahren deutlich machen, wird die Leiharbeit von ihrer Kernfunktion des Ausgleichs von Ausfällen und Spitzen bei der Arbeit zu einem „kreativ“ genutzten Instrument des Dumpings von Löhnen und Arbeitsbedingungen. Da auch die Leiharbeit nach öffentlich bekannt gewordenen eklatanten Missbräuchen, wie im Falle der Drogeriekette Schlecker durch Auslagerung von Tarifbeschäftigten in eine Verleihfirma, bereits reglementiert wurde, weichen Arbeitgeber verstärkt in Werkverträge aus. Dabei werden immer mehr Tätigkeiten an Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie arbeits- und sozialrechtlichem Schutz vorbei in verkappte Leiharbeits- und Werkverträge ausgelagert.

Dabei war der Gesetzentwurf aus dem BMAS bereits auf die wenigen Vorgaben im Koalitionsvertrag zurechtgestutzt. Danach sollten Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten in Stammarbeitsverhältnisse übernommen werden. Nach 9 Monaten stünde ihnen gleicher Lohn wie für Stammkräfte zu.

Abweichende Regelungen könnten von den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Leiharbeitsverhältnisse im Schnitt lediglich bis zu 3 Monaten dauern. Da zudem seit der Deregulierung im Zuge der Hartz Gesetze 2002/2003 das gesetzliche Synchronisationsgebot geschleift wurde, ist der Leiharbeitnehmer nach seinem Einsatz im Entleihbetrieb sozusagen „vogelfrei“ und kann vom Verleiher entlassen werden.

Bei der Werkvertragsarbeit geht es darum, „rechtswidrige Vertragskonstruktionen … zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verhindern“. Dazu muss zunächst einmal klargestellt werden, wann überhaupt Werkvertragsarbeit vorliegt und wo die Grenzen zur verdeckten Leiharbeit bzw. Scheinselbständigkeit verlaufen. Für den beabsichtigten Ausbau der Kontroll- und Prüftätigkeiten käme es entscheidend darauf an, dass die personelle Besetzung in Quantität und Qualität erheblich verstärkt wird. Kein Wunder, dass diese Deregulierung des Arbeitsrechts für die Gewerkschaften zwar einen lang erkämpften Weg in die richtige Richtung darstellt, aber IGMetall und DGB nicht ausreicht. Vor allem zeigen die vielfältigen leidvollen Erfahrungen mit gravierenden Missbräuchen, dass die vorgesehenen Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrates erheblich zu schwach wären.  Hierbei bedürfte es vielmehr echter Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, um Missbräuche wirksam eindämmen zu können. Dies alles bleibt jetzt Zukunftsmusik auf unbestimmte Zeit.

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