EU Zuwanderung: Sachlichkeit geboten

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Der von CSU Ministerpräsident Horst Seehofer begonnene Streit um die Armutszuwanderung aus Bulgarien und Rumänien hat an Fahrt zugenommen. Es ist daher an der Zeit, Mythen und Fakten zu trennen. In der EU ist die Freizügigkeit von Anbeginn ein konstitutives Element und gilt auch für Wanderungen von Arbeitnehmern. Erst 2000 wurde sie in mehreren rechtlich verbindlichen Richtlinien gegen jegliche Art arbeits- und zivilrechtlicher Diskriminierung erhärtet und dies in den Folgejahren in die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten eingeführt. In der Bundesrepublik hat es immerhin 9 Jahre gedauert, bis das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) endlich verabschiedet werden konnte. Wie die EU Kommission allerdings feststellen muss, gibt es nach wie vor erhebliche Mängel bei der praktischen Durchsetzung – so auch in der Bundesrepublik.

Fakten statt Mythen

Für die praktische Umsetzung der Arbeitnehmer-Freizügigkeit bestehen auch nach EU Recht verschiedene Hürden, die Zuwanderer aus europäischen Mitgliedsländern zu beachten haben, wenn sie Sozialleistungen in der Bundesrepublik beanspruchen. EU-Ausländer, die volle Freizügigkeit genießen, haben zwar ein grundsätzliches Recht auf Gleichbehandlung mit den Menschen im Inland- jedoch unter folgenden Bedingungen:

- Kindergeld steht schon jetzt jedem EU-Ausländer zu. Auch dann, wenn die Kinder nicht in Deutschland leben.

- Arbeitslosengeld I bekommen EU-Bürger wie Deutsche, die mindestens ein Jahr in einem festen Arbeitsverhältnis tätig waren, also in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben

-Auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) – also die Grundsicherung für Erwerbsfähige – haben EU-Ausländer in Deutschland allerdings nicht automatisch Anspruch. In den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ist ein Bezug von Arbeitslosengeld II sogar ausgeschlossen. Wer länger als sechs Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und unverschuldet seinen Job verliert, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

- Selbstständige EU-Ausländer haben ab dem ersten Tag grundsätzlich Anspruch auf aufstockendes Arbeitslosengeld II.

Stein des Anstoßes für den Streit mit der EU Kommission ist § 7 des deutschen Sozialgesetzbuches II. Dort heißt es, dass EU-Bürger keine Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) bekommen, wenn sie sich „ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitssuche” in Deutschland aufhalten. Diese Regelung und deren juristische Auslegung sind jedoch umstritten, weil für alle EU-Bürger der Gleichheitsgrundsatz gilt. Zur weiteren rechtlichen Klärung wird zurzeit eine Klage vor dem Europäischen Gerichthof geführt.

Es ist daher dringend erforderlich, bei dieser aufgeheizten politischen Diskussion zur Sachlichkeit zurückzufinden. Hierzu haben die Bundesagentur für Arbeit und ihr Institut für Arbeit (IAB) hilfreiche Anhaltspunkte aufgezeigt:

- Die Nettozuwanderungen könnten sich nach Einführung der Freizügigkeit 2014 etwa auf 140 000 verdoppeln. Dies wäre ein mittlerer Wert der vom IAB geschätzten Bandbreite zwischen 100 000 und 180 000 – aber nicht die von der CSU an die Wand gemalte Überschwemmung durch Armutszuwanderung aus Bulgarien und Rumänien.

- Schon in der Vergangenheit hatten die Neuzuwanderer aus diesen beiden Beitrittsländern ein höheres Qualifikationsniveau und geringere Arbeitslosigkeit als andere Ausländer in der Bundesrepublik.

- Viele der gerade aus Bulgarien und Rumänien zuwandernden Arbeitnehmer sind die in der Bundesrepublik händeringend gesuchten Fachkräfte im Gesundheitsbereich. Das Problem ist dabei eher der „Brain Drain“ in ihren Heimatländern. Dort droht ein „Ausverkauf“ ihrer mit hohen eigenen Kosten finanzierten Ausbildung sowie der dringend erforderlichen gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung.

- Die Zuwanderungen aus diesen beiden EU Ländern konzentrieren sich mit wenigen Ausnahmen auf die wirtschaftlich starken Städte wie München, Frankfurt und Offenbach. Ein größeres Problem stellt allerdings die ebenfalls erhebliche Zuwanderung in solchen wirtschaftlich schwachen Kommunen mit hoher Arbeitslosigkeit wie Duisburg und Dortmund dar.

Abzuwarten ist, wie sich die Zuwanderungen nach Quantität und Qualität aus diesen beiden neuen Mitgliedsländern nach Beginn der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit seit Anfang dieses Jahres entwickeln werden. Dabei weist das IAB darauf hin, dass für die übrigen Mitgliedsländer aus Mittel- und Osteuropa nach Beginn der Freizügigkeit 2004 Arbeitslosigkeit und SGB II Bezug zurückgegangen und nicht gestiegen.

„Hausaufgaben“ für die nationale Politik

Dringend notwendig ist, dass die „Hausaufgaben“ in der inländischen Politik gemacht werden. Dabei geht es vor allem um die wirksame Bekämpfung illegaler Beschäftigung – insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich.

Ebenso erforderlich ist die Verbesserung der finanziellen Ausstattung von Ländern und Kommunen, damit sie den schwierigen Aufgaben bei der Integration der Zuwanderer nachkommen können. Dies sind zwei wesentliche Handlungsperspektiven, die im Europawahlkampf und darüber hinaus in der Europapolitik die notwendige Priorität erhalten sollten.

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